Seit dem 1. Januar 2024 haben sich die gesetzlichen Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter verbessert.

Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit der kurzzeitigen und auch mehrmonatigen Freistellung von der Arbeit ausgebaut.

Die Freistellungsmöglichkeiten im Pflegefall sind folgendermaßen geregelt:

  • 10 Tage im Akutfall einmal jährlich – mit Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von ca. 90% des Nettoentgelts, gezahlt von der Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen
  • Bis zu sechs Monate (teilweise oder vollständige) Freistellung nach Pflegezeitgesetz mit Lohnersatz auf Darlehensbasis
  • Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz mit Lohnersatz auf Darlehensbasis

Diese Regelungen gelten aber nur für die Pflege naher Angehöriger. Dazu gehören Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner/in, Partner/in in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder des Ehegatten oder der/des Lebenspartner/in, Schwiegerkinder und Enkelkinder, Schwager, Schwägerin und gleichgeschlechtliche/r Partner/in als „nahe Angehörige“, auch wenn keine eingetragene Lebensgemeinschaft besteht.

Neben diesen Regelungen bestehen weitere Möglichkeiten – zum Beispiel Teilzeitarbeit (nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz) oder tarifrechtliche Regelungen, über die der Arbeitgeber oder Betriebsrat/Personalrat informiert.

Außerdem gibt es weitere (finanzielle) Unterstützungsleistungen.
Für weitere Infos:

www.wege-zur-pflege.de
www.pflegewegweiser-nrw.de