Zurzeit gilt eine bezahlte Freistellung von 10 Tagen, um im Akutfall kurzfristig eine Versorgung organisieren zu können. Die Pflegeversicherung zahlt den Lohnausfall (Pflegeunterstützungsgeld).
Nach Pflegezeitgesetz können bis zu sechs Monate Pflegezeit genommen werden, Lohnersatz gibt es dafür als Darlehen.
Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht eine Arbeitszeitreduzierung auf bis zu 15 Stunden pro Woche, auch hier erfolgt die Lohnsubstitution als Darlehen. Die sechs Monate Pflegezeit werden unter Umständen angerechnet.
Diese Regelungen gelten nur für die Pflege naher Angehöriger. Dazu gehören Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner/-in, Partner/-in in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder des Ehegatten oder der/des Lebenspartner/-in, Schwiegerkinder und Enkelkinder, Schwager, Schwägerin und gleichgeschlechtliche/r Partner/-in auch wenn keine eingetragene Lebensgemeinschaft besteht.
Seit dem 01. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit.
Hilfreiche Links:
www.brueckenteilzeit.de
Flyer zu rechtlichen Rahmenbedingungen
www.familien-pflege-zeit.de
www.wege-zur-pflege.de
www.arbeiten-pflegen-leben.de
Es gibt fünf Pflegegrade: Pflegegrad 1 bei geringfügigem Unterstützungsbedarf, hier ist ein Betrag von 125,00 € vorgesehen, der als Kostenerstattungsleistung, das heißt nach Rechnungsvorlage, von der Pflegekasse gezahlt wird.
Bei den Pflegegraden 2 bis 5 ist sowohl die Zahlung von Pflegegeld, von Pflegesachleistung als auch Pflegeleistung bei stationärer Pflege möglich. Weitere Informationen sind auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums abrufbar.
Wenn der Antrag auf Erhalt eines Pflegegrades bei der Pflegekasse gestellt wurde, vereinbart der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) einen Hausbesuchstermin zur Begutachtung des hilfsbedürftigen Menschen. Den Auftrag zur Begutachtung erteilt die Pflegekasse der/des betroffenen unterstützungsbedürftigen Menschen. Bei der Begutachtung wird erfragt, wie selbstständig der betroffene Mensch im Alltag ist. Der MDK erstellt dann ein Pflegegutachten und übersendet dieses der Pflegekasse. Diese teilt ihrer/ihrem Versicherten mit, ob und welchen Pflegegrad sie/er erhalten wird. Wer überwiegend oder völlig unselbständig ist, wird einen hohen Pflegegrad erhalten. Wer nur teilweise unselbständig ist und/oder mit Anleitung noch einiges selbst erledigen kann, wird einen niedrigen Pflegegrad erhalten. Das Pflegegutachten wird in der Regel zugeschickt. Man kann (kostenfreien) Widerspruch einlegen, wenn man mit der Einstufung nicht zufrieden ist.
Hilfreiche Links:
Informationen bei der Verbraucherzentrale NRW